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§ 34i GewO: Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

§ 34i GewO ab März 2016

Ab dem 21.03.2017 wird die Wohnimmobilienkreditrichtlinie endgülitg umgesetzt und der neue § 34i GewO uneingeschränkt gelten.  Ab diesem Zeitpunkt benötigen alle Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen, auch Immobiliardarlehensvermittler genannt, eine Erlaubnis gem. § 34i GewO.

Diese Erlaubnis gemäß § 34i GewO kann ab dem 21.03.2016 beantragt werden. Aufgrund der Vorgaben aus der Wohnimmobilienkreditrichtlinie gibt es somit für die Umstellung der § 34c GewO auf die § 34i GewO Erlaubnis eine Übergangsfrist von nur einem Jahr. Ab diesem Zeitpunkt startet auch die Möglichkeit, den Alte Hasen Status anerkennen zu lassen.

Tragen Sie sich hier ein und erhalten Sie stets aktuelle Informationen rund um die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie bzw.  rund um die neue § 34i GewO Erlaubnis, insbesondere zum Alte Hasen Status, sowie entsprechende Schulungsangebote: Informationen anfordern

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§ 34i - Die Regulierung der Immobilienkreditvermittlung aufgrund der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 

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Anforderungen durch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie ? Zeitplan § 34i GewO? Alte-Hasen-Regelung? Was ändert sich an der Beratungspraxis? Was sind Kopplungsgeschäfte?
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Die Wohnimmobilienkreditrichtline wird u.a. durch den § 34i GewO in nationales Recht umgesetzt. Diese gesetzlichen Anforderungen gelten dann für alle Vermittler von Immobiliardarlehen - unabhängig davon, ob sie die Sachkundeprüfung abgelegt haben oder Alte Hase sind.

Wie aber erlangen Alte-Hasen oder festangestellte Mitarbeiter/-innen von Banken das notwendige Know-How, um ab 21.03.2016 gesetzeskonform beraten zu können?

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Wie wird die Wohnimmobilienkreditrichtlinie in den § 34i GewO umgesetzt?

34i

Erlaubniserteilung

Die für die Erlaubniserteilung nach § 34i GewO geplanten Spielregeln orientieren sich an den bereits bekannten Regelungen der  §§ 34d und 34f GewO. Immobiliardarlehensvermittler (Vermittler von gundbuchlich abgesicherten Darlehen) benötigen somit auch für diese § 34i Erlaubniserteilung
  • die notwendige Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung
  • einen Sachkundenachweis

Wird es eine Alte Hasen Regelung geben?

Der Gesetzentwurf sieht eine Alte Hasen Regelung vor, sofern der Immobiliardarlehensvermittler durch Vorlage geeigneter Unterlagen eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 21. März 2011 nachweisen kann (selbständig tätige Vermittler insbesondere durch die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1und  2 sowie zum Beispiel durch Unterlagen nach § 10 der Makler- und Bauträgerverordnung; unselbständig tätige Immobiliardarlehensvermittler zum Beispiel durch den Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnisse oder eine Bestätigung des Arbeitgebers).

Es wird also insofern für das Ausnutzen der Alte Hasen Regelung sowie der Übergangsregelungen nicht nur auf die Existenz (bei Selbstständigen) der Gewerbeerlaubnis nach § 34c seit 2011 ankommen, sondern auch darauf, dass eine entsprechende aktive Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler seitdem belegt werden kann.

Wie wird die IHK Sachkundeprüfung gem. § 34i GewO aussehen?

Wie die IHK Sachkundeprüfung zum Immobiliardarlehensvermittler gem. § 34i GewO aussehen wird und welchen Umfang ein entsprechender Lehrgang haben wird, lässt sich heute noch nicht exakt sagen. Denn das wird nicht im § 34i GewO, sondern in der Verordnung geregelt und diese liegt noch nicht vor. Ein Entwurf der Immobiliardarlehensvermittlerverordnung kann erst nach Verabschiedung des §34i GewO im Bundestag veröffentlicht werden.

Eines ist aber schon klar: Wie bei den Finanzanlagenvermittlern dürfen auch bei der Immobiliardarlehensvermittlung nur Mitarbeiter in der Vermittlung oder Beratung beschäftigt werden, die zuverlässig sind und die die Sachkunde nachweisen können.

Welche Qualifikationen werden anerkannt?

Neben der neuen Sachkundeprüfung werden auch andere Qualifikationen als Sachkundenachweis anerkannt werden. Eine genaue Liste dieser Qualifikationen wird es erst mit der noch folgenden Rechtsverordnung geben.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Liste den Erfahrungen der §§ 34d und 34f folgen wird. Demnach dürften anerkannt werden:
  • Bankkaufmann (IHK)
  • Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
  • Bankfachwirt (IHK)
  • Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) evtl. mit Berufspraxis
Qualifikationstipp
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